Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ISDIN GmbH

der

ISDIN GmbH

1 Geltungsbereich

Verkäufe und Lieferungen der ISDIN GmbH („wir“) an Unternehmer erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Käufer durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Vertragsschluss, Mindestbestellwert, Versandeinheiten, Nachlieferungen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wenn ISDIN eine Bestellung des Kunden akzeptiert, ist eine schriftliche Bestätigung nicht erforderlich, ein Auftrag kann auch stillschweigend akzeptiert werden (z.B. Lieferung der bestellten Ware). Ungeachtet des vorstehend genannten, behält sich ISDIN das Recht vor, die Bestellung innerhalb von 7 Tage abzulehnen (Abmeldung).

2.2. Bei einem Bestellwert unter EUR 250,00 (zweihundertfünfzig) vor Rabatt, fällt eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 6,90 (sechs neunzig) an.

2.3. Nachlieferungen für Großhändler werden nicht automatisch veranlasst und müssen gesondert vereinbart werden. Vereinbarte Nachlieferungen werden jeweils als neue Bestellung erfasst.

3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste und der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rabattregelungen.

3.2. Alle unsere Preise verstehen sich ab unserem Lager ausschließlich der Verpackungs- und Versandkosten, die gesondert berechnet werden. Der Käufer trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.

3.3. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

3.4. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 21 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, Rechnungen in einem elektronischen Format auszustellen und zu übermitteln.

3.5. Der Käufer kann uns ein SEPA Basismandat oder SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt in diesem Fall 10 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 1 % vom Bruttorechnungsbetrag. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Der Käufer hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

3.6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Des Weiteren haben wir im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 gem. § 458 UGB; für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen gilt § 1333 Abs. 2 ABGB. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.

3.7. Wir behalten uns vor, offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zur weiteren Verfolgung zu übergeben.

3.8. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des Käufers zur Aufrechnung mit etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.

3.9. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des Käufers zur Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.

4 Lieferfristen und Termine

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Käufer uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß bezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

4.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von uns liegende und von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Epidemien und Seuchen, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbind- en uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Verzögern sich unsere Lieferungen, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Wir können aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

4.6 Lieferansprüche gegen uns kann der Käufer weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

5 Versand, Gefahrenübergang, Transportversicherung

5.1. Soweit vom Käufer keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

5.2. Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von uns beauftragten Frachtführer, (ii) im Fall der Abholung durch den Käufer mit der Übergabe an den Käufer, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Käufer beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Käufer über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Käufer oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer über.

5.3. Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers.

6 Eigentumsvorbehalt, Werbemittel

6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer jeweiligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung bis der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.

6.3. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung uns gegenüber in Verzug ist; im Fall des Widerrufs sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

6.4 Der Käufer wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Käufer uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von uns hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer. 6.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

6.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von uns um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

6.7 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber uns in Verzug und treten wir vom Vertrag zurück, so können wir unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer uns oder den von uns Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

6.8 Von uns zur Verfügung gestellte Werbemittel wie Leerpackungen, Plakate, Displays, Abgabeartikel usw. bleiben unser Eigentum. Der Käufer ist jedoch berechtigt, etwaige zur Verfügung gestellte Abgabeartikel an seine Kunden kostenlos im handelsüblichen Umfang zu übereignen.

7 Weiterverkauf

7.1 Die Liefergegenstände dürfen nur original verpackt weiter veräußert werden. Es ist nicht zulässig, den Inhalt in Teilmengen abzugeben.

7.2 Wir sind nicht verpflichtet, auf Geheiß des Käufers an Dritte zu liefern.

7.3 Für die im Großhandel veräußerten Liefergegenstände muss Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet sein.

8 Beschaffenheit, Rechte des Käufers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

8.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

8.3 Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. 8.4 Mängel werden wir nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen.

8.5 Der Käufer wird uns die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.

8.6 Rechte des Käufers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung sowie (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Käufer zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Bedienung der Liefergegenstände.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar oder haben wir diese rechtmäßig verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 unten oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

8.8 Die Gewährleistungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Käufer. Die Verjährungsbestimmungen für Mangelschäden nach §§ 933 f ABGB bleiben unberührt.

9 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: Wir haften ausschließlich bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Personenschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände.

9.2. Dem Käufer obliegt es, unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

10 Produkthaftung

Veräußert der Käufer den Liefergegenstand, so stellt er uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler auch im Innenverhältnis der Parteien verantwortlich ist.

11 Rücksendung mangelfreier Liefergegenstände, Transportverpackungen

11.1 Rücknahme oder Umtausch von mangelfreien Liefergegenständen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur nach vorheriger Vereinbarung.

11.2 Eine eventuelle Rücksendung von Transportverpackungen hat auf Kosten des Käufers, nach vorheriger Absprache mit uns, zu erfolgen. Eine Vergütung von Entgelten für die Entsorgung von Transportverpackungen findet nicht statt.

12 Allgemeine Bestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

12.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist das örtlich zuständige Handelsgericht in Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitzgerichtsstand zu belangen.

12.4. Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: Mai 2022